Professur W2 Schiffsmaschinenanlagen - Wismar, Deutschland - Land Mecklenburg-Vorpommern

    Land Mecklenburg-Vorpommern
    Land Mecklenburg-Vorpommern Wismar, Deutschland

    vor 1 Monat

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    Ganztags
    Beschreibung

    Ihre Aufgaben

    Die Lehraufgaben für diese Professur umfassen besonders folgende für die Besonderheiten der seefahrtbezogenen Ausbildung am Standort Warnemünde relevanten und die nach dem STCW-Übereinkommen ebenso geforderten Inhalte zu vertreten:

    • Ver- und Entsorgungssysteme von Schiffsmaschinenanlagen und Energieanlagen
    • Funktionselemente und Anlagenkomponenten
    • Betriebsverhalten, Zusammenwirken von Komponenten und Anlagenteilen einschließlich Betriebsstörungen
    • Funktionselemente der Hauptantriebsanlage, Wellenleitung, Lager, Kupplungen und Getriebe
    • Antriebsvarianten und deren Betriebsverhalten, Zusammenwirken Schiff-Propeller-Antriebsanlage
    • Energieumwandlung, energetische und wirtschaftliche Bewertung sowie technische Diagnose an Schiffsmaschinenanlagen
    • Aufbau, Funktion und Betriebsverhalten sowie energetische Bewertung von Anlagen
    • Kraftwerksanlagen und deren energetische Bewertung, Sekundärenergienutzung, regenerative Energien, Kraft-Wärme-Kopplung, Kombianlagen
    • Regenerative Energiequellen
    • Heizungstechnik, Wärmeschutz, Wärmebedarf, Heizungsanlagen einschließlich Solarenergienutzung und Wärmepumpen

    Die Lehraufgaben umfassen auch die Durchführung von praktischen Laborübungen und Simulatorübungen sowie die Betreuung von Projekten, Praktika, Bachelor- und Masterarbeiten.

  • Ihr Profil

    Die Ausschreibung richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudium, die praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Schiffsmaschinenanlagen, der Energieanlagen sowie der Dampf-, Kälte- und Klimatechnik sowohl im maritimen als möglichst auch im industriellen Bereich vorweisen und Inhaberin oder Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den technischen Schiffsdienst auf Managementebene gemäß STCW-Übereinkommen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit verfügen, die nach dem LHG M-V in der Regel durch die Qualität einer Promotion oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen nachgewiesen wird. Eine pädagogische Eignung wird vorausgesetzt.

    Eine aktive Kooperation mit der regionalen Wirtschaft sowie die Bereitschaft zu interdisziplinärer Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Hochschule wird erwartet. Die Bereitschaft zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung wird vorausgesetzt. Es wird die Mitarbeit in den nationalen und internationalen maritimen und industriellen Fachgremien bei der Entwicklung von Regularien und Vorschriften gefordert. Wünschenswert sind daher Erfahrungen mit nationalen und internationalen Regularien und Vorschriften.

  • Das bieten wir Ihnen

    • zertifizierte familiengerechte Hochschule mit Total-E-Quality-Prädikat
    • teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
    • eine attraktive Altersabsicherung
    • eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
    • die Möglichkeit zur Weiterbildung
    • flexible Arbeitszeiten
    • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
    • 30 Tage Urlaub
    • die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
    • die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
    • Ladestation für E-Autos in Campusnähe
    • kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe
  • Hinweise zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren

    Wir schätzen Vielfalt in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern und begrüßen daher alle Bewerbungen – unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung oder Weltanschauung.

    Bewerbungen von Frauen begrüßen wir besonders.

    Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und ihnen Gleichgestellte berücksichtigen wir bei gleicher Eignung bevorzugt. Wir empfehlen Ihnen daher, auf eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung bereits im Anschreiben hinzuweisen.

    Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

    Mit der Bewerbung verbundene Kosten können wir leider nicht erstatten.

    § 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

    Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

    1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. pädagogische Eignung,

    3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

    4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

    a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

    b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

    c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

    Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

    Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

    Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

    Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.