MFA (w/m/d) mit Röntgenschein am Standort Marburg - UKGM

    UKGM
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    Beschreibung

    Sie suchen nach einem neuen Tätigkeitsfeld und einer neuen Herausforderung? Dann sind Sie bei uns richtig.

    Die Klinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie ist eine der zentralen Schnittstellen im Universitätsklinikum Marburg. Hier werden alle stationären und ambulanten Patienten*innen des Universitätsklinikum Marburg mit dem vollständigen Spektrum radiologischer Leistungen und Spezialverfahren einschließlich bildgesteuerter Interventionen und mikroinvasiver Therapie versorgt. Die Abteilung ist komplett digitalisiert, einschließlich RIS/PACS. Nach einer umfassenden, individuell abgestimmten Einarbeitung erwartet Sie eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit regelmäßigen Rotationen zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen.

    Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung zur MFA mit Röntgenschein, oder die Bereitschaft diesen zu erwerben. Außerdem bringen Sie Zuverlässigkeit, Eigeninitiative sowie ein freundliches Auftreten, Freude an der Zusammenarbeit im interdisziplinären Team und die Bereitschaft zur Teilnahme am Schicht- und Rufdienst mit.

    Das bieten wir Ihnen:

  • eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit
  • eine fundierte Einarbeitung durch erfahrene Kolleg*innen
  • ein freundliches und kollegiales Umfeld
  • ein umfangreiches Angebot an Fort- und Weiterbildungen
  • Haben wir ihr Interesse geweckt? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

    Das UKGM ist als familienfreundlicher Arbeitgeber zertifiziert. Am Klinikum besteht eine Kindertagesstätte. Die Vergütung erfolgt leistungsbezogen nach den Tarifverträgen für das UKGM und umfasst eine ergebnisorientierte Erfolgsbeteiligung. Zudem erhalten Sie ein RMV-Jobticket Premium für die Nutzung des regionalen ÖPNV in Hessen sowie die Möglichkeit zur Anschaffung eines Jobbikes über die Entgeltumwandlung gemäß Tarifvertrag UKGM. Bei Aufnahme einer Tätigkeit am UKGM, Standort Marburg, unabhängig vom Einsatzort, ist der Nachweis eines ausreichenden Immunschutzes gemäß §§ 20, 23, 23a IfSG erforderlich.