W1 Juniorprofessur Für Strafrecht Mit Bezügen Zur - Hamburg, Deutschland - Universität Hamburg

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Geprüftes Unternehmen
Hamburg, Deutschland

vor 2 Wochen

Lena Wagner

Geschrieben von:

Lena Wagner

beBee Recruiter


Beschreibung
W1 Juniorprofessur für Strafrecht mit Bezügen zur Digitalisierung
- EinrichtungFakultät für Rechtswissenschaft
Dienstbeginn
Bewerbungsschluss Die Exzellenzuniversität Hamburg gehört zu den forschungsstärksten Wissenschafts
- und Bildungseinrichtungen Deutschlands. Durch Forschung und Lehre, Bildung und Wissenstransfer auf höchstem Niveau fördern wir die Entwicklung einer neuen Generation verantwortungsbewusster Weltbürger:innen, die den globalen Herausforderungen unserer Zeit gewachsen ist. Mit unserem Leitmotiv "Innovating and Cooperating for a Sustainable Future" gestalten wir die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und außerwissenschaftlichen Partnerinstitutionen in der Metropolregion Hamburg und weltweit. Wir laden Sie ein, Teil unserer Gemeinschaft zu werden, um gemeinsam mit uns einen nachhaltigen und digitalen Wandel für eine dynamische und pluralistische Gesellschaft zu gestalten.

Aufgabengebiet

An der Fakultät für Rechtswissenschaft ist eine Juniorprofessur (W1) für Strafrecht und Digitalisierung zu besetzen. Digitalisierung bezieht sich auf das Recht der Digitalisierung mit den spezifischen Feldern Informationsstrafrecht, Datenschutz, Cybercrime und Künstliche Intelligenz.

Das Aufgabengebiet umfasst die Vertretung des o.g. Faches in Lehre und Forschung. Die Lehrverpflichtung beträgt in der ersten Anstellungsphase 4 LVS und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Sie ist durch Vorlesungen im Pflichtbereich, durch Seminare sowie in der Examensvorbereitung (HEX-Kurs) zu erbringen.

Der Pflichtbereich umfasst den gesamten examensrelevanten Stoff des materiellen Strafrechts (Allgemeiner und Besonderer Teil) und das Strafprozessrecht. Juniorprofessor:innen forschen und lehren wissenschaftlich selbständig. Eine fachliche Anbindung an den Arbeitsbereich Strafrecht wird erwartet.

Ihr Profil

Die Juniorprofessur richtet sich an Wissenschaftler:innen in der frühen Karrierephase. Wir suchen eine wissenschaftlich hervorragend ausgewiesene Persönlichkeit mit Erfahrungen im Forschungsbereich der ausgeschriebenen Professur.

Von den Bewerber:innen werden wissenschaftliche Erfahrungen im Bereich des Strafrechts, insbesondere des deutschen Straf
- und Strafverfahrensrechts sowie des Rechts der Digitalisierung erwartet, die durch entsprechende Publikationen dokumentiert werden, außerdem Erfahrungen und Erfolge in der Einwerbung und Durchführung von Drittmittelprojekten. Wir legen besonderen Wert auf die Qualität der Lehre. Lehrerfahrungen und Vorstellungen zur Lehre sind darzulegen.

Von internationalen Stelleninhaber:innen wird erwartet, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt die für die Lehre auf Deutsch erforderlichen Sprachkenntnisse (C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) erwerben, sofern sie über diese zum Zeitpunkt des Dienstantritts noch nicht verfügen.

Die wissenschaftliche Qualifikationszeit der Bewerber:innen soll vier Jahre nach Abschluss der Promotion nicht überschreiten. Erziehungs
- und Betreuungszeiten können bei der Frist berücksichtigt werden.

Die Universität Hamburg legt Wert auf Geschlechtergerechtigkeit, Diversität und Vereinbarkeit von Familie mit Beruf und Studium. Die Bereitschaft, dies in der Lehre und der Personalführung zu berücksichtigen, wird erwartet. Darüber hinaus fordern wir qualifizierte Frauen nachdrücklich zur Bewerbung auf.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen haben Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten bewerbenden Personen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Hinweis zur Bewerbung

Kontakt

Prof. Dr. Jochen Bung



Prof. Dr. Dr. Milan Kuhli



Kennziffer
- JP 358Standort

Rothenbaumchaussee 33
20148 Hamburg

Bewerbungsschluss
Informationen zum Datenschutz bei Auswahlverfahren.

Die Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach - 18 HmbHG. Für Art und Umfang sowie Festlegung der wahrzunehmenden Aufgaben gilt - 12 Abs. 7 HmbHG.
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